Familienversicherte, deren Anspruch erlischt oder für welche Familienversicherung ausgeschlossen ist
Kinder, für welche eine Familienversicherung ausgeschlossen ist, weil die Voraussetzungen gemäß § 10 Abs. 3 SGB V nicht erfüllt sind
Versicherungsfreie Berufsanfänger
Schwerbehinderte (hier können die Krankenkassen unterschiedliche Regelungen haben, weil sie in der Satzung dazu Regelungen treffen)
Aus dem Ausland zurückgekehrte Arbeitnehmer
Bezieher einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, die nach dem 31. März 2002 nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB Vversicherungspflichtig geworden sind, die aber nicht die Vorversicherungszeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V in der seit 1. Januar 1993 geltenden Fassung erfüllt hatten und deswegen bis zum 31. März 2002 freiwillige Mitglieder waren
Spätaussiedler sowie deren gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 BVFG leistungsberechtigten Ehegatten und Abkömmlingeinnerhalb von sechs Monaten nach verlegenen des ständigen Aufenthaltsortes in das Inland oder innerhalb von drei Monaten nach dem Leistungsbezug von Arbeitslosengeld II, wenn diese im Ausland gesetzlich krankenversichert waren
Personen, die in der Vergangenheit laufende Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz bezogen und nie zuvor in der Gesetzlichen Krankenversicherung oder der Privaten Krankenversicherung versichert waren (innerhalb von sechs Monaten ab dem Jahresbeginn 2005)